Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Vertragsschluss
(1) Die Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen Geräteverleih Maier und den Kunden.
(2) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden, werden - selbst bei Kenntnis - nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
(3) Als Vermieter gilt: Geräteverleih Maier, Zeisberg 8, A-5133 Gilgenberg/W.
(4) Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
(5) Auf die Erforderlichkeit der Schriftform kann ebenfalls nur schriftlich verzichtet werden.
(6) Alle Angebote des Vermieters sind bis zum Vertragsabschluss unverbindlich und freibleibend.


II. Liefertermin, Höhere Gewalt, Streik, Aussperrung, Zulieferanten
Wird dem Vermieter die Lieferung oder Leistung unmöglich oder unverhältnismäßig erschwert, so hat der Vermieter dies dem Kunden nach Kenntnis mitzuteilen; der Vermieter wird dann von der Lieferverpflichtung frei.


III. Zahlung
(1) Das Auftragsentgelt berechnet sich vom Zeitpunkt der Abfahrt bis zur Rückkehr unserer Geräte in den Betrieb. Jeder angefangene Tag wird berechnet. 
(2) Bei dem Miettarif handelt es sich um reine Gerätekosten, ohne Bedienpersonal und Treibstoff. 
(3) Abrechnungsgrundlagen sind die jeweils gültigen Preislisten.
(4) Werden Teilforderungen nicht fristgerecht bezahlt oder über das Vermögen des Kunden das Vergleichs- oder Insolvenzverfahren beantragt, so ist der Verkäufer/Vermieter berechtigt, alle noch offenen Forderungen mit sofortiger Wirkung fällig zu stellen.
(5) Im Falle des Verzuges gebührt dem Verkäufer der Ersatz von Mahnspesen 
(max. € 25,-) pro Mahnung und nach anwaltlicher Einschaltung der Ersatz der Kosten lt. Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG).


IV. Gewährleistung
(1) Der Vermieter leistet bei Mängeln der Ware nach seiner Wahl Gewährleistung durch Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Preisminderung. Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.
(2) Der Kunde hat die Ware unverzüglich zu prüfen und etwaige Mängel sofort schriftlich und konkret zu rügen.
(3) Mitgelieferte Bedienungsanleitungen des Vermieters sind vom Kunden strikt zu befolgen. Bei Nichtbeachtung der Betriebsanleitung haftet der Vermieter nicht.


V. Haftung
(1) Die Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Vermieters gegenüber dem Kunden wird, außer in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, ausgeschlossen. 
(2) Der Vermieter haftet nicht für Schäden aus dem Betrieb und Gebrauch des Mietgerätes, auch nicht für Schäden aufgrund eines fehlerhaften Produktes, da alle diesbezüglichen Gefahren der Mieter zu tragen hat. Sollten derartige Ansprüche an den Vermieter herangetragen werden, so hat der Mieter den Vermieter schad- und klaglos zu halten. 
(3) Im Übrigen wird die Haftung für Sachschäden aus einem Produktfehler für alle an der Herstellung und dem Vertrieb beteiligten Unternehmen einschließlich des Vermieters ausgeschlossen. 


VI. Mietvertrag
(1) Der Vermieter verpflichtet sich, für die im Mietvertrag genannte Zeit dem Mieter ein technisch einwandfreies Gerät zum Einsatz zu überlassen.
(2) Der Mieter hat den Mietgegenstand in dem Zustand zurückzustellen, wie er es übernommen hat, mit sämtlichem Zubehör und der vollständigen übergebenen Ausrüstung.
(3) Der Mieter trägt die Verantwortung dafür, dass das Gerät für den von ihm vorgegebenen Einsatz geeignet ist. 
(4) Der Mieter haftet für sämtliche Aufwendungen, die dem Vermieter für Reparaturen oder Ersatz anlässlich von Schäden an dem Mietgegenstand entstehen. Der Mieter hat die Gebrauchsanweisung des Vermieters bzw. des Herstellers zu beachten.
(5) Ab dem Zeitpunkt der Geräteübergabe steht die Maschine unter der Obhut des Mieters. Dieser hat alle aus dem Einsatz verursachten Schäden zu tragen. Die Gefahrenübergabe endet für den Mieter erst mit ordnungsgemäßer Rückgabe des Gerätes.
(6) Der Vermieter wird nach besten Kräften alles tun, um Fehler oder Störungen am Mietgegenstand zu vermeiden. Er übernimmt jedoch, soweit gesetzlich zulässig, keine Haftung für solche Fehler und Störungen oder etwa daraus entstehender Verluste oder Schäden. Eine Ersatzpflicht nach dem Produkthaftungsgesetz oder aus anderen Bestimmungen abgeleitete Produkthaftungsansprüche für Sachschäden an betrieblich genutzten Gegenständen von Unternehmen ist ausgeschlossen.
(7) Die Zufahrtsmöglichkeit der Arbeitsstelle und die Absicherung der Arbeitsstelle fällt in den Verantwortungsbereich des Mieters. Für eventuell entstandenen Flurschaden, durch Befahren mit unseren Geräten, übernimmt die Firma Geräteverleih Maier keine Haftung. Die Haftung dafür geht zu Lasten des Mieters. 
(8) Änderungen der Mietbedingungen bedürfen der Schriftform. 


VII. Einsatzbedingungen
(1) Der Übernehmer des Gerätes muss ein Mindestalter von 18 Jahren aufweisen und der deutschen Sprache ausreichend mächtig sein. Der Übernehmer wird umfangreich und ordnungsgemäß in alle Funktionen des Gerätes von den Mitarbeitern des Vermieters eingeschult. Nur der eingeschulte Übernehmer ist berechtigt, das Gerät zu bedienen. Sofern die Bedienung und der Transport des Gerätes eine entsprechende Lenkerberechtigung voraussetzen, muss der Übernehmer über eine solche Lenkerberechtigung verfügen.
(2) Der Mieter und der von ihm bestellte Übernehmer des Gerätes übernehmen für die Dauer der Mietzeit auf eigene Verantwortung und auf eigenes Risiko das beschriebene Gerät. Der Übernehmer haftet gemeinsam mit dem Mieter für die vollständige Einhaltung der in diesem Mietvertrag vorgesehenen Vertragspflichten. Der Mieter haftet für schuldhaftes Verhalten des Übernehmers als auch seines Erfüllungsgehilfen
(3) Der Mieter/Übernehmer ist verpflichtet, das Mietgerät nur bestimmungsgemäß zu verwenden und sämtliche gesetzliche Vorschriften im Zusammenhang mit der Bedienung des Gerätes und die Bedienungshinweise, sowie insbesondere die Arbeitsnehmerschutzbestimmungen genauestens einzuhalten. Mit Arbeitsbühnen dürfen keinesfalls Kran- oder Zieharbeiten durchgeführt werden. Das Mietgerät ist nach Ablauf der Mietzeit sauber und in vollgetanktem Zustand zurückzugeben. Bei überdurchschnittlicher Abnutzung des Mietgerätes hat der Mieter entsprechend Ersatz zu leisten. Wenn das Mietgerät vom Mieter nicht in einwandfreiem, ordnungsgemäßem Zustand zurückgegeben wird, ist der Vermieter berechtigt, Schadensbehebungskosten für jene Zeit in Rechnung zu stellen, bis das Gerät wieder einsatzbereit und vermietbar ist. 
(4) Bei Übergabe des Mietgerätes ist dieses vom Mieter/Übernehmer entsprechend zu überprüfen und allfällige Mängel und Schäden zu beanstanden. Später gemeldete Schäden gelten als nach Übergabe entstanden und werden auf Kosten des Mieters behoben. 
(5) Der Mieter/Übernehmer hat während der Mietdauer sicherzustellen, dass das Gerät durch unbefugte Dritte nicht verwendet werden kann. Die entgeltliche oder unentgeltliche Weitergabe des Gerätes an Dritte ist nicht gestattet. Der Mieter/Übernehmer haftet für alle aus einer derartigen Weitergabe entstehenden Schäden. Im Falle der Beschädigung durch Dritte oder des Diebstahls ist umgehend eine Anzeige bei der nächsten Polizeidienststelle zu erstatten. Der Mieter haftet für jegliche während der Mietdauer entstandene Beschädigungen am Gerät, auch wenn sie nicht aus seinem Verschulden entstanden sein sollten.
(6) Der Mieter/Übernehmer ist verpflichtet, die ihm übergebenen Gefahrenhinweise und die Bedingungsanleitung genauestens zu beachten und zu seiner Eigensicherung die erforderlichen Gurte und Sicherheitsausrüstungen zu verwenden. Er ist weiters verpflichtet, den Motor- und Hydraulikölstand und den Wasserstand der Batterien täglich vor Inbetriebnahme zu überprüfen und allfällige Auffälligkeiten dem Vermieter zu melden. Es ist nicht gestattet, irgendwelche Reparatur- und Wartungsarbeiten am Gerät selbst vorzunehmen.
(7) Bei Störungen am Gerät ist der Vermieter unverzüglich zu benachrichtigen. 
(8) Das Gerät darf nur auf festem Untergrund aufgestellt werden und ist – sofern dies für die Bedienung des Gerätes technisch vorgesehen ist – entsprechend abzustützen. Unter den Abstützungen und Rädern sind geeignete Unterlagen zu verwenden. Sollten dafür die mit dem Gerät mitgelieferten Unterlagen nicht ausreichen, hat der Mieter/Übernehmer für die Beschaffung weiterer Unterlagen zu sorgen. Bei abschüssigem Untergrund sind die Geräte gegen Wegrollen und Abrutschen entsprechend zu sichern. Bei weichem Untergrund ist die Inbetriebnahme des Gerätes generell unzulässig. Sofern das Gerät von Geräteverleih Maier an die Baustelle geliefert wird, hat der Mieter dafür zu sorgen, dass ein tauglicher Untergrund für die Zulieferung vorhanden ist. Andernfalls hat der Mieter die daraus entstehenden Mehrkosten und das volle Mietentgelt zu tragen.
(9) Bei fahrlässiger Bedienung oder vorschriftswidrigem Einsatz des Gerätes, kann der Vermieter das Gerät jederzeit abstellen oder vom Einsatzort entfernen, ohne auf die Vertragsdauer achten zu müssen.  
(10) Im Falle unvorhersehbarer Ereignisse, wie Verspätung der Anlieferung oder Nichtanlieferung übernehmen wir keinerlei Haftung. 


VIII. Rücktritt
(1) Abgesehen von sonstigen gesetzlichen und vertraglichen Gründen ist der Vermieter berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Kunde unrichtige Angaben über seine Kreditwürdigkeit gemacht hat, seine Zahlungen oder Teilzahlungen einstellt, über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt wird oder sich die wirtschaftlichen Verhältnisse so verschlechtern, dass dem Vermieter ein Festhalten am Vertrag nicht zugemutet werden kann.
(2) Der Vermieter ist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn nach Abschluss des Vertrages Umstände auftreten, die eine Lieferung unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar machen.


IX. Erfüllungsort und Gerichtsstand
(1) Als ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag, wird das für den Vermieter sachlich und örtlich zuständige Gericht vereinbart. Dieser Vertrag unterliegt ausschließlich österreichischem Recht. Die Kollisionsnormen des internationalen Privatrechts werden hiermit ausgeschlossen. 
(2) Als Erfüllungsort gilt der Sitz des Vermieters.